VHS-Initiative erzielt Erfolg vor Gericht

Bürgerbegehren: VHS-Initiative Mülheim hat vor Gericht Erfolg

Andreas Heinrich

25.03.2019 - 13:33 Uhr

 

Mülheim.   Die Initiative zum Erhalt der VHS in der Mülheimer Müga hat vor dem Verwaltungsgericht einen Erfolg verbucht. Am Ende stand aber ein Vergleich.

Die Mülheimer Bürgerinitiative zum Erhalt der VHS in der Müga hat vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag einen Erfolg erzielt. Auf Vorschlag des Richters und Präsidenten des Verwaltungsgerichtes, Dr. Andreas Heusch, kam es zu einem Vergleich: Die Stadt Mülheim erklärt das Bürgerbegehren zum Erhalt der VHS in der Müga für zulässig. Das sich in Arbeit befindliche Gutachten, wo die VHS in Mülheim künftig am wirtschaftlichsten betrieben werden kann, liegt Mitte des Jahres vor. Es wird öffentlich gemacht. Ein Bürgerentscheid mit dem Ziel, das VHS-Gebäude in der Müga zu sanieren und den Lehrbetrieb danach dort wieder aufzunehmen, erfolgt spätestens am 31. Oktober des Jahres.

Beide Parteien können dagegen noch bis Mitte April Widerspruch bei Gericht einlegen. Rechtsanwalt Jasper Prigge, der die VHS-Initiative vertritt, machte jedoch nach der Verhandlung deutlich, dass man mit dem Ergebnis sehr zufrieden sein könne. Vergleiche derart seien vor Verwaltungsgerichten eher selten, sagte er. Es gehe dem Gericht nicht darum, sich vor einer strittigen Entscheidung zu drücken, erklärte der Richter, vielmehr sei er überzeugt, dass der Kompromiss allen diene.

Streitpunkt: Bürgerbegehren zur Rettung der VHS

Der Streit drehte sich um das Bürgerbegehren zur Rettung der VHS. An die 11.000 Bürger hatten sich in wenigen Wochen per Unterschrift für eine Sanierung des Gebäudes ausgesprochen. Doch der Rat folgte der Empfehlung der Stadtverwaltung und erklärte das Begehren für unzulässig. Das städtische Rechtsdezernat vertrat die Auffassung, dass sich das Begehren gegen einen Ratsbeschluss vom 7. Dezember 2017 richtete. Damals hatte der Rat beschlossen, ein Gutachten in Auftrag zu geben: Was wäre am wirtschaftlichsten für die Stadt: Sanierung der VHS in der Müga, Neubau in der Müga, Neubau auf einem fremden Grundstück oder dauerhafte Anmietung eines Gebäudes? Aus Sicht der Stadt würde das Bürgerbegehren diesen Ratsbeschluss quasi einkassieren. Und dazu wiederum habe die Initiative eine einzuhaltende Frist verstreichen lassen.

Der Mülheimer Stadtrat verhielt sich korrekt

Genau dem folgte das Gericht nicht. Da lediglich vom Rat ein Gutachten zur Prüfung von mehreren Varianten, aber kein konkreter Standort beschlossen worden war, wertete das Gericht das Begehren als zulässig. Mit dem Bürgerbegehren sei keine Entscheidung des Rates einkassiert worden, so Heusch. Das Vorgehen des Rates wertete er zugleich als richtig. Gerade angesichts der schwierigen Haushaltssituation habe der Stadtrat die Pflicht, nach der wirtschaftlichsten Lösung suchen zu lassen.

Auch die Bürgerinitiative, so der Richter, könne die Haushaltssituation nicht ausblenden. Es sei zwar nicht rechtswidrig, sich für eine unter Umständen sehr teure Sanierung der VHS auszusprechen, aber es müsse dann auch den Bürgern in der Stadt deutlich gemacht werden, dass dies negative Folgen für andere Bereiche habe, wo Gelder eingespart werden müssten oder höhere Belastungen auf die Bürger zukämen.

Das Gutachten bleibt abzuwarten

Heusch hielt auch nichts davon, mit einem entsprechenden Urteil des Gerichtes im Rücken bereits vor dem Vorliegen des Gutachtens einen Bürgerentscheid durchzuführen. Sollte nämlich dabei die Sanierung der VHS in der Müga keine Mehrheit bekommen, so sei man auch an diese Entscheidung zwei Jahre gebunden, selbst wenn das Gutachten später die Sanierung des Gebäudes als wirtschaftlich beste Variante bewerten sollte. Und: Eine gerichtliche Entscheidung zugunsten der Initiative hätte von Seiten der Stadt zum Einspruch und zur nächsten höheren Instanz führen können – mit entsprechender Wartezeit von mindestens einem Jahr.

 

Ob es am Ende tatsächlich zu einem Bürgerentscheid kommt, ist nicht sicher. Das Gutachten kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass gerade in der Sanierung des Altbestandes die wirtschaftlichste Variante liegt, oder dass sich die vier Varianten nur geringfügig im Preis unterscheiden.